Selbstverteidigung – wie weit darfst du gehen?
Im vorangegangenen Artikel habe ich von verwundbaren Punkten des Menschen bei der Selbstverteidigung gesprochen und erwähnt das ich zum rechtlichen Aspekt der Selbstverteidigung, einen eigenständigen Artikel veröffentliche.
Nun ist es soweit. Heute soll es um das in Deutschland geltende Notwehr und Nothilferecht gehen.
Viele meiner Schüler kommen mit dem Problem zu mir, das sie doch gar keine Selbstverteidigung anwenden dürften und mit Strafe rechnen müssten wenn sie es doch tun. Aufgrund der Tatsache das sie erlernt haben sich zu Verteidigen.
Dem ist nicht so! Es ist ein Irrglaube und ich hoffe das dieser Artikel dazu beiträgt diesem ein Ende zu setzen.
Das Notwehrrecht (§32 StGB) ist ein gesetzlich geregelter Rechtfertigungsgrund durch den ein Täter gegebenenfalls Straffreiheit erlangen kann. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle wie drastisch die Mittel zur Ausführung der Notwehr (Selbstverteidigung) sind, solange sie in einem gesunden Verhältnis zum abzuwehrenden Angriff stehen. Daher kann eine Notwehrhandlung prinzipiell von einem kleinen Schubser, bis hin zu einem tödlichen Schuss alles umfassen, eine konkrete Definition wie die Notwehrhandlung auszusehen hat, existiert aus diesem Grunde nicht. Dem Notwehrrecht sind vom Gesetzgeber enge Grenzen gesetzt, sodass ein Missbrauch in der Vielzahl aller Fälle ausgeschlossen werden kann.
Der Notwehrparagraph lautet:
§32 StGB- Notwehr:
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder anderen abzuwehren.
Und beschreibt ziemlich genau was du darfst und was nicht.
- du musst in einer Notwehrsituation sein, um dich mit den gegebenen Mitteln zur Wehr setzen zu dürfen. Diese Notwehrsituation muss gegenwärtig sein. Also gerade stattfinden.
- Wenn du einen Angriff provozierst um dich verteidigen zu können hast du das Recht auf Notwehr nicht mehr. Solltest du auf deine Provokation hin in eine solche Situation kommen, könnte es als Trutzwehr (aktive Notwehr) deklariert werden und nicht als Notwehr.
- Eine schimpfliche Flucht muss niemand vorziehen, dies ist ein eherner Grundsatz bei Angriffen gegen die eigene Person, der vor Gericht Stand hat. Allerdings, der bei offensichtlich stark alkoholisierten, geisteskranken und minderjährigen Menschen nicht zur Geltung kommt. Wenn man in dieser Situation ausweichen kann sollte man dies tun.
Du siehst es ist eigentlich relativ Einfach. Ich hoffe ich konnte deine Bedenken etwas beiseite wischen. Für Fragen bin ich jederzeit erreichbar.
Kida, Chris
„Man kann dir den Weg weisen, aber gehen musst du ihn selbst.“
Bruce Lee